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Satzung
des „Musikverein Nienborg e. V.“1924
§ 1
Name / Sitz
Der Verein führt den Namen „Musikverein Nienborg e. V.“. Er hat seinen Sitz in Heek-Nienborg . Der Musikverein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter VR 1283 eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Musikverein Nienborg e. V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege der Musik, Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern, sowie zur Förderung des Kulturlebens. Die Pflege der Musik wird zum Ausdruck gebracht durch
a) Regelmäßige Proben,
b) Öffentliche Konzerte,
c) Mitwirken bei Veranstaltungen des öffentlichen Kultur- und Vereinslebens,
d) Mitwirken bei kirchlichen Anlässen.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Aktive Mitgliedschaft
Aktives Mitglied kann jeder Musikausübende werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Prüfung der musikalischen Fähigkeiten und persönlichen Eignung. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, pünktlich und regelmäßig an den Proben teilzunehmen und bei öffentlichen Veranstaltungen, Konzerten, sowie kirchlichen Anlässen unentgeltlich mitzuwirken. Es ist ferner verpflichtet, Kameradschaft zu pflegen und sich nach besten Kräften für das Wohl und Ansehen des Musikvereines einzusetzen und deren Veranstaltungen tatkräftig zu unterstützen.
§ 4
Passive Mitgliedschaft – Ehrenmitglieder
Passives Mitglied des Vereines kann werden, wer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder wegen seines Alters nicht mehr aktives Mitglied sein kann und die Bestrebungen des Vereines durch ideelle oder materielle Leistungen fördern will. Über die Aufnahme als passives Mitglied und über die Anerkennung als Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Ausschließungs- oder Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Ausschließung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausschließungsgründe sind u. a.:
– Unzureichender Besuch der angesetzten Proben und Nichtmitwirken bei Veranstaltungen ohne ausreichende Entschuldigung
– Ungebührliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereines,
– Schuldhafte materielle und ideelle Schädigung des Vereines.
Wer die Mitgliedschaft durch Ausschluss verliert, kann nur durch Beschluss des Vorstandes wieder aufgenommen werden.
§ 6
Rechte und Pflichten
Die aktiven und passiven Mitglieder sind in ihren Rechten und, soweit sich aus der Besonderheit ihres Mitgliedsverhältnisses nicht anderes ergibt, in ihren Pflichten gleichgestellt.
§ 7
Beiträge
Die Höhe der Beiträge für die aktiven und passiven Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt. Die für die Belange des Vereines erforderlichen Finanzierungsmittel werden von den Mitgliedern selbst bzw. durch Zuschüsse Dritter bereitgestellt.
§ 8
Organe
Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem Kassierer
3. Dem Schriftführer
4. Den 3 Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es stehen im Wechsel jeweils zur Wahl:
a) Der Vorsitzende und 1Beisitzer
b) Der Schriftführer; der Kassierer und 2 Beisitzer
Wiederwahl ist auf unbegrenzte Zeit zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht. Der Vorstand hat der Generalversammlung über die Verwaltung und Finanzierung Rechnung zu legen. Eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandsversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über solche Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt.
Der Vorsitzende
Der von der Generalversammlung gewählte Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereines, führt deren Geschäfte zusammen mit dem Kassierer und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende lädt zu den Generalversammlungen ein. Er führt den Vorsitz und ist von allen Angelegenheiten zu unterrichten. Ist der Vorsitzende an der Ausführung seiner Aufgabe verhindert, so tritt an seine Stelle der Kassierer. Der Vorsitzende und der Kassierer schließen Spielverträge jeglicher Art mit den Veranstaltern oder Vereinen ab. Der Vorsitzende erstattet der Generalversammlung den Geschäftsbericht. Er vollzieht die Willenserklärung des Vereines durch Namensunterschrift zum Vereinsstempel.
Der Schriftführer und Kassierer
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Vorstandssitzungen, sowie auch der Generalversammlungen an. Der Kassierer ist für die ordnungsmäßige Führung der Kasse verantwortlich. Er zieht sämtliche Gelder für den Verein ein, besorgt das Rechnungswesen und leistet Zahlungen aus der Kasse nur auf Anweisungen des Vorsitzenden. Er fertigt den Jahresabschluss an und erstattet der Generalversammlung den Kassenbericht.
Die Beisitzer
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer, sowie den/die Dirigenten in ihrer Arbeit zu unterstützen.
§ 10
Generalversammlung
In der 1. Hälfte eines jeden Jahres soll eine Generalversammlung stattfinden. Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung hierzu ein. Die Einladung muss eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den Westfälischen Nachrichten oder durch einfachen Brief.
Aufgaben der Generalversammlung sind:
1. Wahl des Vorsitzenden
2. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Schriftführers und Kassierers und der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereines
Eine ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr vollenden werden. Bei Abstimmung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl oder Losentscheid.
Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheim abgestimmt werden. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn über die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich wünschen.
§ 11
Vermögensregelung
Alle vom Verein angeschafften Instrumente, Noten, Uniformen und sonstige Ausrüstungen sind Eigentum des Vereines und werden den Musikern für die Zwecke des Vereines unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Soweit eigene Instrumente benutzt werden, kann den Musikern zur Erhaltung der Spielfähigkeit der Instrumente eine Vergütung gewährt werden. Die den Musikern zur Verfügung gestellten Instrumente, Noten und sonstige Ausrüstungsstücke sind pfleglich zu behandeln und nach Austritt oder Ausschluss unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein: „Landesmusikakademie NRW »Burg Nienborg« in Heek/Kreis Borken e.V. (gemeinnützig nach §§ 51 ff. AO) zu.
§ 12
Inkrafttreten
• Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung (VR 1283) außer Kraft.
Heek – Nienborg, 2017
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Datenschutz – Anhang zur Satzung des Musikvereins Nienborg
Datenschutzregelungen
1) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3) Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung im Verein gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Ein Datenschutzbeauftragter wird zu Stichtag 25.05.0218 aufgrund der Personenzahl, die mit personenbezogenen Daten im Verein arbeitet, nicht bestimmt/eingesetzt.
5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten niedergelegt. Dieses Verzeichnis hat der Vorstand erstellt.
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